Medizinische Behandlungspflege


Krankenkassenleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) V

Medizinische Behandlungspflege

Die Medizinische Behandlungspflege kann unabhängig oder begleitend zu den Leistungen der Grundpflege nach SGB XI in Anspruch genommen werden.

Medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selbst erbracht werden können, aber zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig sind, können von Ihrem behandelnden Arzt verordnet werden. Für die Verordnung benutzt der Arzt einen speziellen Vordruck, der zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt wird, vergleichbar mit einem Rezept, wie links abgebildet.

Allerdings müssen, damit die Kasse die Verordnung auch genehmigt, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arzt darf die Leistung nur verordnen, wenn die nötigen Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einem im Haushalt lebenden Angehörigen durchgeführt werden kann.

Wir reichen für Sie gerne das Formular zur Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse ein. Die erbrachten Leistungen können wir als Vertragspartner der Kranken- und Pflegekassen nach vorliegender Genehmigung direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

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Es gibt einen Leistungskatalog, der festlegt, welche medizinischen Behandlungspflegen verordnungsfähig sind. Medikamentengaben, Verabreichung von Augentropfen, subkutane oder intramuskuläre Injektionen (Verabreichen von Insulinspritzen, Heparinspritzen etc.), Verbände, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, und die Versorgung von Bauchdecken-Ernährungssonden sind nur einige Beispiele aus diesem Leistungskatalog. Auch das Anlernen und die Begleitung zur eigenständigen Durchführung der obenstehenden Maßnahmen kann ärztlich verordnet werden und die Kosten dafür von Ihrer Krankenkasse bezahlt werden.

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Achtung, Eigenanteil:

Sollten Sie keine Rezeptgebührenbefreiung haben, entstehen Ihnen je ausgestellter Verordnung 10,00€ Eigenanteil. Daher ist es ratsam, eine Verordnung gleich möglichst vollständig und über einen möglichst langen Zeitraum ausstellen zu lassen. Allerdings werden Erstverordnungen häufig nur über einen Zeitraum von 2 Wochen ausgestellt.

Weitere Kosten entstehen Ihnen durch den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag. Innerhalb der ersten 28 Tage sind 10% der Kosten von Ihnen selbst zu tragen.
Wichtiger Hinweis:

Hier aufgeführte Angaben zu den Leistungen Ihrer Krankenversicherung beinhalten lediglich Auszüge der Krankenkassenleistungen und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden, da es immer wieder zu Gesetzesänderungen kommen kann.

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